In Italien
tobt seit Monaten via
Internet eine - unisono von
“rechts“ bis „links“
befeuerte – „haßerfüllte“
Debatte um die Jüdische
Meinungsdiktatur.
Die Zeit des
Wegduckens geht jetzt
überall dem Ende entgegen.
Sylvia Stolz
hat es gewagt! Als
Verteidigerin von Ernst
Zündel und Germar Rudolf,
den weltweit bekanntesten
Deutschen Revisionisten, hat
sie ihre
Verteidigungsstrategie auf
der These aufgebaut, daß
ihre Mandanten nicht wegen „Leugnung“
des Holocausts (§ 130 Absatz
3 StGB) verurteilt werden
könnten, weil die Bezugstat
– der Holocaust – angesichts
neuerer und neuester
Forschungsergebnisse nicht
länger als eine offenkundige
zeitgeschichtliche Tatsache
gelten könne, also erst noch
in einem förmlichen
Beweisverfahren mit den
allein zulässigen
Beweismitteln bewiesen
werden müßte.
Sie war und
ist sich dabei bewußt, daß
sie selbst – wie vordem die
Rechtsanwälte Ludwig Bock
(Mannheim), Jürgen Rieger
(Hamburg), Stefan Böhmer
(Erlangen) und Horst Mahler
(jetzt Ebersberg) - wegen
dieser Verteidigungslinie
als „Holocaustleugnerin“
angeklagt werden würde.
Als im
Zündel-Prozeß Ulrich
Meinerzhagen, der
Strafkammervorsitzende, erkannte,
daß sich Sylvia Stolz durch
die seitens des Gerichts
offen ausgesprochenen
Drohungen nicht
einschüchtern ließ, sondern
sich anschickte, die
angekündigten Beweisanträge
zur Erschütterung der
Offenkundigkeit des
Holocausts – wie es die
Strafprozeßordnung
vorschreibt - in
öffentlicher Verhandlung zu
verlesen, ging er dazu über,
die Verteidigerin mit
Brachialgewalt zum Schweigen
zu bringen. Er ordnete an,
daß sie ihre Anträge – ohne
diese mündlich vorgetragen
zu haben – dem Gericht in
schriftlicher Form zu
übergeben habe. Die
Öffentlichkeit sollte den
Inhalt der Anträge und die
dazugehörige Begründung
nicht erfahren. Als die
Anwältin in Wahrnehmung
ihres Notwehrrechts gegen
die Verfahrenswillkür des
Herrn Meinerzhagen dennoch
Anträge verlas, betrieb die
Strafkammer den Ausschluß
der Rechtsanwältin von der
Verteidigung. Zur Begründung
wurde angeführt, daß durch
die verlesenen Anträge und
durch die vermeintlichen
Störungen der Verhandlung
das Strafverfahren gegen
Zündel in die Längegezogen
würde.
Als Sylvia
Stolz sich weigerte, schon
vor Eintritt der Rechtskraft
des
Ausschließungsbeschlusses
die Verteidigerbank zu
räumen, ließ Meinerzhagen
sie von Polizeibeamten aus
dem Sitzungssaal tragen. Von
den starken Armen der
mißbrauchten Ordnungshüter
in eine liegende Stellung
gebracht und hoch
emporgehoben hallte ihr Ruf
über die Köpfe der zahlreich
erschienenen
Prozeßbeobachter : „Das
Deutsche Volk erhebt sich!“
Ein einmaliger Vorgang.
Den
Holocaustern schwimmen die
Felle davon. Auch aus
Italien sind ganz neue Töne
zu hören: die Jüdische
Gemeinschaft – so heißt es -
verkörpere den wahren
Faschismus unserer Zeit.
Anlaß war die von pro-jüdischen
„Demonstranten“ ausgeübte
körperliche Gewalt zur
Verhinderung eines
Gastvortrages des
Französischen
Zeitgeschichtsforschers
Prof. Dr. Robert Faurisson
über seine
Forschungsergebnisse
bezüglich der behaupteten
Vergasung von Juden im
Konzentrationslager
Auschwitz, zu dem die
Universität von Teramo
eingeladen hatte. Prof.
Faurisson ist der
profilierteste
Wissenschaftler an der Front
der Kämpfer gegen jene
Geschichtslügen, die die
Jüdische Weltherrschaft gegen
jegliche Infragestellung
absichern sollen.
Der Initiator
der Einladung war Prof.
Claudio Moffa, der ehemals
der als „linksextrem“
eingestuften italienischen
Kampforganisation „Lotta
Continua“ („Der fortgesetzte
Kampf“) zuzurechnen war. Die
Erregung der Italienischen
Öffentlichkeit über diesen
Vorfall ist derart heftig,
daß sich die Frankfurter
Allgemeine Zeitung veranlaßt
sah, darüber zu berichten.
In ihrer Ausgabe vom 31.
August 2007 war auf Seite 38
zu lesen:
„Der
Initiator des ganzen
Spektakels ließ sich dadurch
jedoch keineswegs beirren.
Er beharrte auf der
Einladung Faurissons, berief
sich auf die in der
Verfassung garantierte
Wissenschaftsfreiheit und
sammelte seinerseits
Unterschriften. Es bedurfte
des Eingreifens des
Universitätsrektors, der
schließlich einen Auftritt
des Franzosen in der
Universität verbot. Moffa
wich daraufhin mit seinem
Gast in ein Hotel aus. Hier
kam es bei einer
Pressekonferenz zu
handgreiflichen
Auseinandersetzungen mit
einer Gruppe von
Demonstranten, der Vortrag
konnte nicht stattfinden.
Moffa stilisierte sich
daraufhin zum politischen
Märtyrer. Er sprach von
einem „schweren Angriff auf
die Meinungsfreiheit von
Seiten der jüdischen
Gemeinschaft“ in Italien und
behauptete am Ende, daß
diese und ihre „unkritischen
Unterstützer“ der „wahre
Faschismus unserer Zeit“
seien.
Mit diesem
nicht mehr kaschierten
antisemitischen Ausfall fand
er im Internet den größten
Beifall. Hunderte von
Zuschriften meist kaum noch
zu unterscheidender linker
und rechter Claqueure
polemisierten gegen „zionistische
Gangs“ und angebliche
jüdische Aggressoren, welche
die freie Meinungsäußerung
systematisch behinderten.
Ein ganzer antisemitischer
Chatroom ist hier entstanden,
in dem auch nach Monaten
immer noch haßerfüllt
diskutiert wird.
Es ist dies
der pseudointellektuelle
Untergrund, der den
Antizionismus heute in
Italien mehr und mehr
veralltäglicht und die
Grenzen zum genuinen
Antisemitismus verschwimmen
läßt. Das findet nicht nur
auf der politischen Rechten
Anklang, auch linke
Zeitungen wie „Il Manifesto“
und „Liberazione“
verweigerten Brunello
Mantelli bezeichnenderweise
ihre Unterstützung, als
dieser sie für seine
Kampagne gegen die Einladung
Faurissons an die
Universität Teramo zu
gewinnen suchte.“
Die
Holocauster haben die Gefahr
erkannt, die ihnen von den
Revisionisten droht, jetzt
da von Germar Rudolf die
Forschungsergebnisse der
Revisionisten übersichtlich
in Buchform („Vorlesungen
über den Holocaust“) einer
interessierten
Öffentlichkeit leicht
zugänglich gemacht sind und
eine Bewegung (Einzelheiten
unter
www.voelkische-reichsbewegung.org)
im Entstehen begriffen ist,
die die angeschlagene „Offenkundigkeit
des Holocausts“
politisiert mit dem
Willen, das Joch der
Geschichtslügen, welches dem
Deutschen Volke von den
Siegern des Zweiten
Weltkrieges aufgezwungen
wurde, zu zerbrechen.
Um die
Einschüchterung der
Verteidiger in Holocaust und
anderen politischen Fällen
weiterhin wirksam zu
erhalten, soll jetzt an
Sylvia Stolz ein Exempel
statuiert werden. Gegen sie
wurde vor dem Landgericht
Mannheim wegen ihrer
Verteidigigertätigkeit für
Ernst Zündel und Dirk
Reinicke Anklage erhoben.
Sie soll sich u.a. der
Leugnung des Holocausts, der
Verunglimpfung der
Bundesrepublik Deutschland
und ihrer Organe, der
versuchten Nötigung, der
versuchten Strafvereitelung
und der Beleidigung
schuldig gemacht haben.
Das geschah
am 5. April 2006. Am 26.
Februar 2007 schickte der
Sitzungsvertreter der
Staatsanwaltschaft in der
Zündel-Hauptverhandlung und
„Tatzeuge“, Staatsanwalt
Grossmann, die Anklage gegen
Sylvia Stolz hinterher mit
dem Antrag auf sofortige
Verhängung eines „vorläufigen“
Berufsverbotes.
Dieser Antrag
wurde von der zuständigen 4.
Großen Strafkammer des
Landgerichts Mannheim mit
Beschluß vom 30. Juli 2007
zurückgewiesen.
In der
Begründung dazu heißt es u.a.:
Der
Antrag auf Verhängung eines
vorläufigen Berufsverbots
gegen die Angeklagte war
zurückzuweisen, da auf der
Grundlage der vorhandenen
Erkenntnisse nicht mit der
erforderlichen Sicherheit
davon ausgegangen werden
kann, daß derzeit eine
konkrete Gefahr für
Rechtssuchende und/oder die
Rechtspflege besteht, die
eine sofortige Unterbindung
der weiteren
Anwaltstätigkeit erfordert
und ein weiteres Zuwarten
bis zum rechtskräftigen
Abschluß des Hauptverfahrens
ausschließt.
1. Die
Anordnung eines vorläufigen
Berufsverbots setzt zunächst
voraus, daß die Angeklagte
dringend einer nach § 70
Abs. 1 S. 1 StGB
vorausgesetzten
rechtswidrigen Tat
verdächtig ist und zudem
eine hohe Wahrscheinlichkeit
besteht, daß das erkennende
Gericht die Voraussetzungen
des § 70 Abs. 1 StGB bejahen
und es für erforderlich
halten wird, ein
Berufsverbot anzuordnen,
weil die Gesamtwürdigung der
Angeklagten und der von ihr
begangenen Taten die Gefahr
der Begehung weiterer Taten
der in § 70 Abs. 1 S. 1 StGB
bezeichneten Art befürchten
läßt (Meyer-Goßner, StPO 49.
Aufl. § 132a RN 2).
Diese
Voraussetzungen hat die
Kammer allein auf Grund der
Aktenlage zu prüfen; eigene
Ermittlungen kann sie nicht
anstellen (vgl. Meyer-Goßner,
aa0 RN 7).
Auf der
Grundlage der der Kammer
vorgelegten Haupt- und
Beiakten ist die Angeklagte
zwar dringend verdächtig,
sich unter grober Verletzung
der ihr als
Strafverteidigerin
obliegenden Pflichten nach
Maßgabe der Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft
Mannheim vom 26.02.2007 u.a.
wiederholt der
Volksverhetzung strafbar
gemacht zu haben. Zudem
besteht nach derzeitiger
Erkenntnislage eine hohe
Wahrscheinlichkeit, daß
gegen die Angeklagte im
Rahmen des vorliegenden
Verfahrens ein zumindest
partielles Berufsverbot
verhängt werden wird, sofern
sie auch in der
bevorstehenden
Hauptverhandlung zu erkennen
gibt, daß sie unverändert an
ihrem im Verfahren gegen den
gesondert verfolgten Ernst
Zündel mit Schriftsatz vom
10.04.2006 geschilderten
Vorhaben festhalten will (dort
S. 13), weiterhin im Rahmen
ihres Auftretens als
Rechtsanwältin in
einschlägigen Verfahren
„alles - aber
wirklich alles - zu tun, um
bei Dr. Meinerzhagen [Vorsitzender
Richter im Strafverfahren
gegen Ernst Zündel und
Kollegen Zweifel am
Holocaust zu wecken oder
besser noch: sie zu
überzeugen, daß die
Offenkundigkeit des
Holocausts von Anfang an nur
vorgetäuscht war".
2. Über die
Gefährlichkeitsprognose
hinaus bedarf es allerdings
nach der - in Anlehnung an
die vom
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE
44, 105; 48, 292)
aufgestellten Grundsätze zum
vorläufigen Berufsverbot für
Rechtsanwälte nach § 150
BRAO entwickelten -
Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts Karlsruhe
(OLG Karlsruhe StV 1985, 49;
2002, 147) aufgrund der
Intensität und der Wirkungen
des Eingriffs in Art. 12
Abs. 1 GG der zusätzlichen
Feststellung, daß für
Rechtssuchende und/oder die
Rechtspflege in nächster
Zeit eine konkrete Gefahr
durch die Fortsetzung der
Tätigkeit der Angeklagten
mit der Folge besteht, daß
eine sofortige Unterbindung
der Anwaltstätigkeit
erforderlich ist und mit
einer Entscheidung nicht
mehr bis zur Rechtskraft der
Entscheidung abgewartet
werden kann (ebenso OLG
Düsseldorf NStZ 1984, 379;
KK-Boujong, StPO, 5. Aufl.,
§ 132a RN 4 m. w. N.).
Die Kammer
schließt sich dieser - nicht
unbestrittenen - Ansicht an,
da sie im Unterschied zu der
gegenteiligen Auffassung (BGHSt
28, 84, 86; MeyerGoßner aa0
RN 3) eine nicht nur
aufgrund des
Grundrechtsschutzes des Art.
12 GG gebotene, sondern
zudem auch hinreichend
konkrete Voraussetzung
aufstellt, die es erlaubt,
über bloße
Verhältnismäßigkeitserwägungen
hinaus der möglicherweise
existenzvernichtenden
Wirkung eines vorläufigen
Berufsverbots und dem
Charakter des bloß
summarischen Verfahrens nach
§ 132a StPO in ausreichendem
Maße Rechnung zu tragen.
Ausreichende
Anhaltspunkte, die die
Annahme rechtfertigen
könnten, daß von der
Angeklagten eine konkrete
Gefahr für Rechtssuchende
und/oder die Rechtspflege
ausgeht, bestehen nach
Aktenlage - jedenfalls
derzeit - nicht.
Die Kammer
hat dabei nicht übersehen,
daß sich die Angeklagte in
den letzten beiden Jahren
weder durch die Einleitung
von Ermittlungsverfahren
noch durch die Erhebung
einer Anklage durch die
Staatsanwaltschaft Lüneburg
(vgl. Beiakte StA Mannheim
503 Js 7520/07 - BI. 284)
noch durch die Ausschließung
als Verteidigerin in dem
Verfahren gegen den
gesondert Verfolgten Ernst
Zündel von ihrem oben
geschilderten Vorhaben hat
abbringen lassen. Dies
untermauert zwar die
Gefährlichkeitsprognose im
Sinne des § 70 Abs. 1 S. 1
StGB, belegt aber noch nicht
in ausreichendem Maße die
darüber hinaus erforderliche
konkrete Gefahr für
Rechtssuchende und/oder die
Rechtspflege.
Auf der - wie
ausgeführt eingeschränkten -
Grundlage der sich aus den
Haupt- und Beiakten
ergebenden Erkenntnisse, die
das Verhalten der
Angeklagten bis
einschließlich ihres
Auftretens als
Wahlverteidigerin in der
Hauptverhandlung vom
12.02.2007 in dem vor dem
Landgericht Mannheim gegen
den mittlerweile
rechtskräftig verurteilten
Germar Rudolf geführten
Strafverfahren beschreibt (vgl.
Beiakte StA Mannheim - 503
Js 9094/07 -
Ermittlungsverfahren
vorläufig eingestellt gem. §
154 Abs. 1 StPO), kann die
Kammer nicht ausschließen,
daß die Angeklagte sowohl
durch die Anklageerhebung
als auch durch die
zwischenzeitlich durch das
Landgericht Mannheim gegen
die gesondert verfolgten
Ernst Zündel am 15.02.2007
und gegen Germar Rudolf am
15.03.2007 verhängten
erheblichen Freiheitsstrafen
von 5 Jahren (Ernst Zündel)
bzw. 2 Jahren und 6 Monaten
(Germar Rudolf) nicht
unbeeindruckt geblieben ist
und im Hinblick auf die
bevorstehende
Hauptverhandlung in eigener
Sache - wenn auch
möglicherweise nur
vorübergehend -
zurückhaltender geworden ist
und nunmehr ihre Tätigkeit
als Rechtsanwältin im Rahmen
der ihr obliegenden
Pflichten ausübt.
Die
Anklageerhebung zum
Landgericht sowie die beiden
oben genannten Urteile
stellen nämlich für die
Angeklagte zentrale
Einschnitte dar, da ihr -
ebenso wie anderen Anhängern
revisionistischer Bewegungen
- mit der entsprechenden
Deutlichkeit die
Konsequenzen des Festhaltens
an ihrer Überzeugung vor
Augen geführt worden sind.
Derzeit ist deshalb -
jedenfalls nach Aktenlage -
nicht auszuschließen, daß
allein durch die
vorgenannten, zeitnah
aufeinanderfolgenden
Ereignisse die noch bis
Anfang des Jahres 2007
bestehende konkrete Gefahr
für Rechtssuchende und/oder
die Rechtspflege entfallen
ist.
Die
Holocauster geben die
Hoffnung nicht auf, daß ihre
Drohungen weiterhin wirken.
Es kommt also
jetzt alles darauf an, der
mutigen Verteidigerin um des
deutschen Volkes willen zur
Seite zu stehen, damit der
Angriff der
Holocaustinquisition auf die
freie Advokatur abgeschlagen
wird.
Eine
Gelegenheit dazu wird sich
am Tage des Beginns der
Hauptverhandlung gegen
Sylvia Stolz vor dem
Landgericht Mannheim am 15.
November 2007 ergeben.
Wie
wird die
Holocaustinquisition
aussehen, wenn an diesem
Tage Hunderte von
deutschwilligen Deutschen
öffentlich bekennen,
gleichfalls wie Sylvia Stolz
das Schweigegebot der
Judenheit gebrochen zu haben,
indem sie unter Vorlage des
Versendungsnachweises sich
selbst anzeigen, das
inkriminierte Werk von
Germar Rudolf „Vorlesungen
über den Holocaust“ –
www.vho.org/dl/DEU/vuedh.pdf
- aus dem Internet auf CD
gebrannt und an mindestens
je drei (eventuell aus dem
Telefonbuch ausgewählte) Empfänger
per Einschreiben Rückschein
verschickt zu haben? Das
wäre eine ruhmvolle
Rettungstat für das Deutsche
Volk. Dieses Beispiel der
Wenigen wird auf Viele
ermutigend wirken und der Auftakt
sein für den „Tag der
Wahrheit“, an dem
Zehntausende die Hauptwerke
des Revisionismus auf
gleiche Weise unter das Volk
gebracht haben und sich als
Überzeugungstäter für die
Verbreitung der
geschichtlichen Wahrheit
selbst angezeigt haben
werden. Je mehr sich an
diesem Aufstand gegen die
Fremdherrschaft beteiligen,
desto geringer ist das
Risiko für jeden einzelnen
der Feldzugsteilnehmer.
Aber
auch diejenigen, die dieses
geringe Risiko noch scheuen,
können ihren Beitrag zur
Befreiung des Deutschen
Volkes damit leisten, daß
sie am 15. November 2007 in
Mannheim deutlich
wahrnehmbar für die
Abschaffung des
Holocaustmaulkorbs (§ 130
Abs. 3 StGB-BRD) eintreten
und diesen Tag als Auftakt
einer umfassenden Kampagne
zur Beseitigung der
fremdherrschaftlichen
Strafvorschriften gegen die
Bekundung des Willens zur
Erhaltung des Deutschen
Volkes und für die
Wiederherstellung des
Heiligen Deutschen Reiches
(§§ 130 und 84 bis 86a sowie
89 bis 90b StGB-BRD) würdig
und entschlossen begehen.
Es ist
uraltes Herrschaftswissen,
daß eine Volksbewegung für
Wahrheit und Gerechtigkeit
in Deutschland mit den
Mitteln der Justiz nicht auf
Dauer unterdrückt werden
kann. Dringt es in das
Bewußtsein der Deutschen,
daß sie durch Lug und Betrug
in Knechtschaft gehalten
werden, werden sie sich
gegen ihren Bedrücker
erheben und das ihnen
auferlegte Lügenjoch
zerbrechen.
Es geht nicht
nur um die Berufs- und
Bewegungsfreiheit für Sylvia
Stolz, auch nicht nur um die
freie Advokatur. Es geht
darum, daß unsere Kinder und
Kindeskinder nicht länger in
einen die Seelen zerstörende
Sklaverei geboren werden. Es
geht um das Überleben des
Deutschen Volkes.
Deutsches
Reich am 17. September 2007